Die zweite Welle ist da
Der Landrat erließ am 21.10. (veröffentlicht am 22.10.2020) nachfolgende Allgemeinverfügung.
Quelle: Corona Sonderseite Burgenlandkreis
Allgemeinverfügung Nr. 12 zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2
Amtliche Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung des Burgenlandkreises
Die folgende Allgemeinverfügung wird hiermit gem. § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1, § 3a VwVfG LSA i. V. m. § 1a des Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen öffentlich bekanntgegeben:
Der Burgenlandkreis erlässt zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 die nachfolgende Allgemeinverfügung Nr. 12
- Private Feiern:
Abweichend von § 2 Abs. 3 und Abs. 5 der 8. SARS-CoV-2-EindV sind private Feiern, unabhängig von ihrem Anlass und der Örtlichkeit, unter freiem Himmel auf 25 Personen, in geschlossenen Räumen auf 15 Personen begrenzt. Bei fachkundiger Organisation i. S. d. § 2 Abs. 5 der 8. SARS-CoV-2-EindV ist in geschlossenen Räumen eine Teilnehmerzahl von 75 Personen bzw. unter freiem Himmel eine Teilnehmerzahl von 150 Personen zulässig. Satz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte mit Angehörigen aus maximal zwei Hausständen oder mit Verwandten bis zum dritten Grade (§ 1589 BGB) sowie deren Ehe- und Lebenspartnern. - Veranstaltungen:
Abweichend von § 2 Abs. 3, Abs. 5 der 8. SARS-CoV-2-EindV sind Veranstaltungen, insbesondere:- aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Gründen wie Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien,
- kirchliche und standesamtliche Trauungen, Beerdigungen und Beisetzungen (für die anschließenden privaten Feiern gilt Ziff.1),
- kulturelle Veranstaltungen, soweit sie nicht unter § 4 Abs. 3 der 8. SARS-CoV-2-EindV fallen unter freiem Himmel auf 500 Personen, in geschlossenen Räumen auf 100 Personen begrenzt. Überall dort, wo der Mindestabstand von 1,50 m durch örtliche Vorkehrungen, insbesondere die räumliche Trennung, die Anordnung oder Freihaltung von Sitzplätzen oder das Anbringen von Abstandsmarkierungen nicht dauerhaft sichergestellt werden kann, gilt zusätzlich eine Begrenzung von einer Person pro 10 m² Veranstaltungsfläche sowie die Verpflichtung für Besucher, eine Mund-Nasen-Bedeckung i. S. d. § 1 Abs. 2 der 8. SARS-CoV-2-EindV zu tragen.
- Volksfeste und vergleichbare Veranstaltungen:
Abweichend von § 4 Abs. 1 Ziff. 2 der 8. SARS-CoV-2-EindV sind fachkundig organisierte Veranstaltungen im Außenbereich mit Angeboten, die der Freizeit und Unterhaltung dienen, auf 500 Personen begrenzt. Überall dort, wo der Mindestabstand von 1,50 m durch örtliche Vorkehrungen, insbesondere die räumliche Trennung, die Anordnung oder Freihaltung von Sitzplätzen oder das Anbringen von Abstandsmarkierungen nicht dauerhaft sichergestellt werden kann, gilt zusätzlich eine Begrenzung von einer Person pro 10 m² Veranstaltungsfläche sowie die Verpflichtung für Besucher, eine Mund-Nasen-Bedeckung i. S. d. § 1 Abs. 2 der 8. SARS-CoV-2-EindV zu tragen. - Sportveranstaltungen:
Bei Sportveranstaltungen gem. § 8 der 8. SARS-CoV-2- EindV haben Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung i. S. d. § 1 Abs. 2 der 8. SARS-CoV2-EindV zu tragen. Die Nutzung von sog. Tröten und Fanfaren oder vergleichbaren einfachen Blasinstrumenten ist untersagt, soweit sie durch Atemluft betrieben werden. - Gastronomie:
Besucher von gastronomischen Einrichtungen gem. § 6 der 8. SARS-CoV-2-EindV haben, außer sitzend an Tischen, eine Mund-Nasen-Bedeckung i. S. d. § 1 Abs. 2 der 8. SARS-CoV-2-EindV zu tragen. - Ladengeschäfte, Märkte und vergleichbare Einrichtungen:
Abweichend von § 7 der 8. SARS-CoV-2-EindV haben Besucher nicht nur in geschlossenen Räumen, sondern auch auf entsprechenden Freiflächen von Ladengeschäften, auf Messen, Ausstellungen oder Märkten eine Mund-Nasen-Bedeckung i. S. d. § 1 Abs. 2 der 8. SARS-CoV-2-EindV zu tragen. - Ausnahmen von Ziff. 1 bis 6 bedürfen einer ausdrücklichen Genehmigung. Diese ist unter Vorlage eines Hygienekonzepts beim Gesundheitsamt des Burgenlandkreises zu beantragen.
- Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 1 bis 7 dieser Allgemeinverfügung wird ein Zwangsgeld i.H.v. 20.000 Euro angedroht.
- Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6, Abs. 2 IfSG ordnungswidrig handelt, wer den Vorschriften dieser Allgemeinverfügung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
- Die am 16.10.2020 unter www.burgenlandkreis.de bekannt gemachte Allgemeinverfügung Nr. 11 wird aufgehoben.
- Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntmachung unter www.burgenlandkreis.de am 21. 10. 2020 in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 04.11.2020.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg einzulegen. Die Schriftform wird ferner durch eine E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail Adresse burgenlandkreis@blk.de oder durch eine absenderbestätigte DE-Mail an burgenlandkreis@blk.de-mail.de erfüllt.
Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG bzw. § 53 Abs. 4 SOG LSA haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung.
Naumburg, den 21.10.2020
Götz Ulrich
Landrat
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann immer am
Montag: von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr
Dienstag: von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 17.30 Uhr
Mittwoch: von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr
Donnerstag: von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr
Freitag: von 08.30 bis 11.30 Uhr
im Landratsamt des Burgenlandkreises, Sekretariat des Rechts- und Ordnungsamtes, Haus 2, Zimmer 2.202, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg (Saale) eingesehen werden.
Naumburg, den 21.10.2020