13. Allgemeinverfügung des Burgenlandkreises
Öffentliche Bekanntmachung der 13. Allgemeinverfügung des Burgenlandkreises
Die folgende Allgemeinverfügung wird hiermit gem. § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1, § 3a VwVfG LSA i. V. m. § 1a des Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen öffentlich bekanntgegeben:
Der Burgenlandkreis erlässt zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 die nachfolgende Allgemeinverfügung Nr. 13
- Auf Schulgeländen, unabhängig von der Trägerschaft der jeweiligen Schule, haben alle Personen, außer sitzend im Unterricht oder an einem festen Arbeitsplatz, eine Mund-Nasen-Bedeckung i. S. d. § 1 Abs. 2 der 8. SARS-CoV-2-EindV zu tragen.
- Das gleiche gilt für die Gelände, auf denen sich Horte befinden unabhängig von der Trägerschaft. Hier haben alle Personen, außer am Platz, eine Mund-Nasen-Bedeckung i. S. d. § 1 Abs. 2 der 8. SARS-CoV-2-EindV zu tragen. Dies gilt nur für Kinder unter 6 Jahren nicht.
- Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntmachung unter www.burgenlandkreis.de am 23. 10. 2020 in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 06.11.2020.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg einzulegen. Die Schriftform wird ferner durch eine E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail Adresse burgenlandkreis@blk.de oder durch eine absenderbestätigte DE-Mail an burgenlandkreis@blk.de-mail.de erfüllt.
Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung.
Naumburg, den 23.10.2020
gez. Götz Ulrich
Landrat